§ 4 FMA-GebV

FMA-GebV - FMA-Gebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Gebühren sind bei der FMA durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der FMA nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die FMA hat die Höhe der entrichteten Gebühren im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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