Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
In Kraft seit 16.08.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FMA-GebV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FMA-GebV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FMA-GebV