§ 2 FMA-GebV

FMA-GebV - FMA-Gebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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