§ 2 FMA-GebV

FMA-Gebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

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