§ 39 GuK-SV Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondereDie Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§ 19 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 3),die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraph 19, Absatz 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20,eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß Paragraph 20,,
    4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind,eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht zu beurteilen sind,
    5. 5.Ziffer 5eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowieeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG sowie
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4)die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,)
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Absatz eins und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondereDie Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§ 19 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 3),die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraph 19, Absatz 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20,eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß Paragraph 20,,
    4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind,eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht zu beurteilen sind,
    5. 5.Ziffer 5eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowieeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG sowie
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4)die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,)
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Absatz eins und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

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