§ 41 GuK-SV 1. Abschnitt

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 42 bis 44 die Paragraphen 8, 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 32, 33 Absatz 4, 35 und 36,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 42 bis 44 die Paragraphen 8, 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 32, 33 Absatz 4, 35 und 36,

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