§ 47 GuK-SV Eignungsprüfung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.

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