§ 17 TGD-VO 2009 Kontrollen und Sanktionen im TGD

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
  1. (1)Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch eins durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch zwei durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 habenKontrollorgane im Sinne des Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsVerstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 § 64 Abs. 1 und 2 TAKGTAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen undVerstöße gegen die gemäß Paragraph 764, Absatz eins und 2 TAKGTAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
    2. 2.Ziffer 2augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 1 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
  1. (1)Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch eins durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch zwei durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 habenKontrollorgane im Sinne des Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsVerstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 § 64 Abs. 1 und 2 TAKGTAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen undVerstöße gegen die gemäß Paragraph 764, Absatz eins und 2 TAKGTAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
    2. 2.Ziffer 2augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 1 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

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