§ 5 GeoDIG Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1021312/20112014, ABl. Nr. L 31354 vom 5. Februar 201111.12.2014 S. 138, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1021312 aus 20112014,, Amtsblatt Nummer L 31354 vom 5. Februar 201111.12.2014 Seite 138, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für dieDie Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
    1. 1.Ziffer einsnach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren undnach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
    2. 2.Ziffer 2noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
    nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1021312/20112014, ABl. Nr. L 31354 vom 5. Februar 201111.12.2014 S. 138, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1021312 aus 20112014,, Amtsblatt Nummer L 31354 vom 5. Februar 201111.12.2014 Seite 138, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für dieDie Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
    1. 1.Ziffer einsnach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren undnach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
    2. 2.Ziffer 2noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
    nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

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