§ 6 GeoDIG

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
Netzdienste
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 10881311/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten2014, ABl. Nr. L 323354 vom 8. Dezember 201011.12.2014 S. 16, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 10881311 aus 20102014, hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, Amtsblatt Nummer L 323354 vom 8. Dezember 201011.12.2014 Seite 16, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2,Netzdienste nach Abs. 1 sindNetzdienste nach Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsSuchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
    2. 2.Ziffer 2Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
    3. 3.Ziffer 3Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
    4. 4.Ziffer 4Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
    5. 5.Ziffer 5Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  3. (3)Absatz 3,Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  4. (4)Absatz 4,Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsSchlüsselwörter;
    2. 2.Ziffer 2Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. 3.Ziffer 3Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. 4.Ziffer 4Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;
    5. 5.Ziffer 5geographischer Standort;
    6. 6.Ziffer 6Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
    7. 7.Ziffer 7die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  5. (5)Absatz 5,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
Netzdienste
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 10881311/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten2014, ABl. Nr. L 323354 vom 8. Dezember 201011.12.2014 S. 16, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 10881311 aus 20102014, hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, Amtsblatt Nummer L 323354 vom 8. Dezember 201011.12.2014 Seite 16, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2,Netzdienste nach Abs. 1 sindNetzdienste nach Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsSuchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
    2. 2.Ziffer 2Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
    3. 3.Ziffer 3Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
    4. 4.Ziffer 4Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
    5. 5.Ziffer 5Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  3. (3)Absatz 3,Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  4. (4)Absatz 4,Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsSchlüsselwörter;
    2. 2.Ziffer 2Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. 3.Ziffer 3Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. 4.Ziffer 4Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;
    5. 5.Ziffer 5geographischer Standort;
    6. 6.Ziffer 6Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
    7. 7.Ziffer 7die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  5. (5)Absatz 5,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

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