§ 10 GeoDIG

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einswenn dadurch
      1. a)Litera alaufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
      2. b)Litera bdie öffentliche Sicherheit oder
      3. c)Litera cdie umfassende Landesverteidigung oder
      4. d)Litera ddie internationalen Beziehungen
      gefährdet würden oder
    2. 2.Ziffer 2wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne der DSGVO sowie des DatenschutzgesetzesDSG 2000 besteht, verletzt würde.
  3. (3)Absatz 3,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
  4. (4)Absatz 4,Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einswenn dadurch
      1. a)Litera alaufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
      2. b)Litera bdie öffentliche Sicherheit oder
      3. c)Litera cdie umfassende Landesverteidigung oder
      4. d)Litera ddie internationalen Beziehungen
      gefährdet würden oder
    2. 2.Ziffer 2wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne der DSGVO sowie des DatenschutzgesetzesDSG 2000 besteht, verletzt würde.
  3. (3)Absatz 3,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
  4. (4)Absatz 4,Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

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