§ 15 GeoDIG Berichte an die Kommission der Europäischen Union

Geodateninfrastrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. 2.Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. 4.Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
      1. a)Litera adurch öffentliche Geodatenstellen,
      2. b)Litera bdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
      3. c)Litera cdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderdurch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      4. d)Litera ddurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
    5. 5.Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. 2.Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. 4.Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
      1. a)Litera adurch öffentliche Geodatenstellen,
      2. b)Litera bdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
      3. c)Litera cdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderdurch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      4. d)Litera ddurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
    5. 5.Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
  3. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. 2.Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. 4.Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
      1. a)Litera adurch öffentliche Geodatenstellen,
      2. b)Litera bdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
      3. c)Litera cdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderdurch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      4. d)Litera ddurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
    5. 5.Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. 2.Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. 4.Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
      1. a)Litera adurch öffentliche Geodatenstellen,
      2. b)Litera bdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
      3. c)Litera cdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderdurch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      4. d)Litera ddurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
    5. 5.Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
  3. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten