§ 22 QZV Ökologie OG Bezugnahme auf Unionsrecht

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmenwerden folgende Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S. 1,Europäischen Union umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember 2000 Seite 1, umgesetzt.:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S 1;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 30.03.2010 bis 31.12.2010

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmenwerden folgende Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S. 1,Europäischen Union umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember 2000 Seite 1, umgesetzt.:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S 1;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.

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