§ 44 ZLLV 2010 Zulässige Verwendung

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
  1. (1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. 2.Ziffer 2das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
    3. 3.Ziffer 3die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    4. 4.Ziffer 4die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Paragraph 42, bzw. Paragraphen 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  4. (4)Absatz 4,Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.Die im Absatz eins, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 2, genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.01.2014
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
  1. (1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. 2.Ziffer 2das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
    3. 3.Ziffer 3die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    4. 4.Ziffer 4die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Paragraph 42, bzw. Paragraphen 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  4. (4)Absatz 4,Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.Die im Absatz eins, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 2, genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

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