§ 9 BWAG

Bodenwertabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.1965 bis 31.12.9999

Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauterrichtet und erfolgt deshalbaus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichteteerfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe zu erstattenvon Amts wegen aufzuheben.Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (Paragraph 5,) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.

Stand vor dem 20.07.1965

In Kraft vom 06.01.1962 bis 20.07.1965

Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauterrichtet und erfolgt deshalbaus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichteteerfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe zu erstattenvon Amts wegen aufzuheben.Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (Paragraph 5,) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.

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