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Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauterrichtet und erfolgt deshalbaus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichteteerfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe zu erstattenvon Amts wegen aufzuheben.Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (Paragraph 5,) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauterrichtet und erfolgt deshalbaus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichteteerfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe zu erstattenvon Amts wegen aufzuheben.Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (Paragraph 5,) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.