§ 10 BWAG (weggefallen)

Bodenwertabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999
Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 § 10 BWAGdes Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl seit 15.06.2010 weggefallen. Nr. 45.Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 01.01.1961 bis 15.06.2010
Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 § 10 BWAGdes Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl seit 15.06.2010 weggefallen. Nr. 45.Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.

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