§ 1 GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.
  2. (2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.
  2. (2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.

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