§ 15 GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung findendieses Bundesgesetzes sind sinngemäß Anwendunganzuwenden, wenn die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichendenkostendeckenden Vermögens unterbleibt oder der Konkursdas Insolvenzverfahren aus einem dieser Gründediesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2§ 71 und § 166 Abs. 2 IO123a IO) darf der Konkursdas Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 72, Absatz 2Paragraphen 71 und Paragraph 166, Absatz 2,123 a IO) darf der Konkursdas Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010
§ 15.Paragraph 15,

  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung findendieses Bundesgesetzes sind sinngemäß Anwendunganzuwenden, wenn die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichendenkostendeckenden Vermögens unterbleibt oder der Konkursdas Insolvenzverfahren aus einem dieser Gründediesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2§ 71 und § 166 Abs. 2 IO123a IO) darf der Konkursdas Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 72, Absatz 2Paragraphen 71 und Paragraph 166, Absatz 2,123 a IO) darf der Konkursdas Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

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