Art. 7a COTIF Artikel 7a

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Abweichungen

Der Fachausschuss für technische Fragen hatist zuständig für den Erlass von Richtlinien oder verbindlicheverbindlichen Bestimmungen für Abweichungen von denstrukturellen und funktionalen ETV.

Die Richtlinien und Bestimmungen sind in Artikel 7 und für die anwendbaren oder anzuwendenden Bewertungsmethoden anzunehmenAnlage B dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2010 bis 30.06.2015
Abweichungen

Der Fachausschuss für technische Fragen hatist zuständig für den Erlass von Richtlinien oder verbindlicheverbindlichen Bestimmungen für Abweichungen von denstrukturellen und funktionalen ETV.

Die Richtlinien und Bestimmungen sind in Artikel 7 und für die anwendbaren oder anzuwendenden Bewertungsmethoden anzunehmenAnlage B dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.

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