§ 3 ODV 2007 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß § 5 tragen.Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, tragen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens energiebetriebener Produktevon Produkten – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
    1. 1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß § 7 vom Markt zu nehmen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß Paragraph 7, vom Markt zu nehmen,
    2. 2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
    3. 3.Ziffer 3Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
  4. (4)Absatz 4,Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß § 5 tragen.Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, tragen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens energiebetriebener Produktevon Produkten – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
    1. 1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß § 7 vom Markt zu nehmen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß Paragraph 7, vom Markt zu nehmen,
    2. 2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
    3. 3.Ziffer 3Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
  4. (4)Absatz 4,Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.

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