§ 5 NaSP-VO Verweisungen

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2024 bis 31.12.9999

In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, oderVerordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, oder
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 17, oderVerordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009, zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, Amtsblatt Nummer L 338 vom 19.12.2009 Seite 17, oder
  3. 3.Ziffer 3VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 zur Festlegung von detailliertendetaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in derfür die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55299 vom 5.3.201014.11.2015 S. 1,VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, zur Festlegung von detailliertendetaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in derfür die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55299 vom 5.3.201014.11.2015 Seite 1,
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser unionsrechtlichen Verordnungen zu verstehen.

Stand vor dem 19.09.2024

In Kraft vom 18.08.2011 bis 19.09.2024

In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, oderVerordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, oder
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 17, oderVerordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009, zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, Amtsblatt Nummer L 338 vom 19.12.2009 Seite 17, oder
  3. 3.Ziffer 3VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 zur Festlegung von detailliertendetaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in derfür die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55299 vom 5.3.201014.11.2015 S. 1,VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, zur Festlegung von detailliertendetaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in derfür die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55299 vom 5.3.201014.11.2015 Seite 1,
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser unionsrechtlichen Verordnungen zu verstehen.

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