§ 3 KID-V (weggefallen)

Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

wobei:
  • -Strichaufzählung die Renditen des OGAW über
  • -Strichaufzählungnicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
  • -Strichaufzählung-Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:

  • -Strichaufzählung das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
  • -StrichaufzählungPerioden darstellt:

  1. (2)Absatz 2,Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
§ 3 KID-V seit 30.09.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

wobei:
  • -Strichaufzählung die Renditen des OGAW über
  • -Strichaufzählungnicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
  • -Strichaufzählung-Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:

  • -Strichaufzählung das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
  • -StrichaufzählungPerioden darstellt:

  1. (2)Absatz 2,Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
§ 3 KID-V seit 30.09.2026 weggefallen.

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