§ 10 KID-V (weggefallen)

Kundeninformationsdokument-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß §§ 2 § 10 KID-Vbis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen: Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß Paragraphen 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen:

  1. 1.Ziffer einsEs sind die entsprechenden, verfügbaren Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Das dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, das Zielportfolio oder die Benchmark ist festzulegen.
  3. 3.Ziffer 3Es sind die Renditen des repräsentativen Modellportfolios, des Zielportfolios oder der Benchmark des OGAW von Beginn der Beobachtungsperiode bis zu jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die tatsächlichen Renditen des OGAW verfügbar sind.
  4. 4.Ziffer 4Die beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen.
  5. 5.Ziffer 5Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß § 3 Abs. 1 zu schätzen.Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu schätzen.
seit 30.09.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.09.2026
Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß §§ 2 § 10 KID-Vbis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen: Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß Paragraphen 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen:

  1. 1.Ziffer einsEs sind die entsprechenden, verfügbaren Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Das dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, das Zielportfolio oder die Benchmark ist festzulegen.
  3. 3.Ziffer 3Es sind die Renditen des repräsentativen Modellportfolios, des Zielportfolios oder der Benchmark des OGAW von Beginn der Beobachtungsperiode bis zu jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die tatsächlichen Renditen des OGAW verfügbar sind.
  4. 4.Ziffer 4Die beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen.
  5. 5.Ziffer 5Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß § 3 Abs. 1 zu schätzen.Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu schätzen.
seit 30.09.2026 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten