§ 14 KID-V (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsSofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
    1. a)Litera ader tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität,
    2. b)Litera bder annualisierten Volatilitäten der Renditen jener Vermögenszusammensetzung, die im Einklang mit dem Referenzvermögen des OGAW zum Zeitpunkt der Berechnung steht, und
    3. c)Litera cder Volatilität gemäß § 12 Abs. 2, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,der Volatilität gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,
    heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Z 1 lit. b und c heranzuziehen.Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Ziffer eins, Litera b und c heranzuziehen.
§ 14 KID-V seit 30.09.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.09.2026
Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsSofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
    1. a)Litera ader tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität,
    2. b)Litera bder annualisierten Volatilitäten der Renditen jener Vermögenszusammensetzung, die im Einklang mit dem Referenzvermögen des OGAW zum Zeitpunkt der Berechnung steht, und
    3. c)Litera cder Volatilität gemäß § 12 Abs. 2, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,der Volatilität gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,
    heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Z 1 lit. b und c heranzuziehen.Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Ziffer eins, Litera b und c heranzuziehen.
§ 14 KID-V seit 30.09.2026 weggefallen.

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