§ 3 EGAPV

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015BGBl. II Nr. 94/2017 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Paragraph 2, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34594 aus 20152017, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  4. (34)Absatz 34,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94197 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  5. (45)Absatz 45,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197143 aus 20182026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.08.2018 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015BGBl. II Nr. 94/2017 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Paragraph 2, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34594 aus 20152017, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  4. (34)Absatz 34,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94197 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  5. (45)Absatz 45,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197143 aus 20182026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.

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