§ 3 EGAPV

EGAPV - Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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