Gesamte Rechtsvorschrift EGAPV

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

EGAPV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EGAPV


  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

§ 2 EGAPV


  1. (1)Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

§ 3 EGAPV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.

Anlage

Anl. 1 EGAPV


Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Abschlussprüfer)

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