Art. 14 BFG 2012 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Bundesfinanzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.Artikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.

  1. 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin für Finanzen
betraut.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 12.04.2012

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.Artikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.

  1. 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin für Finanzen
betraut.

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