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Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.Artikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.Artikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.