§ 5 SeeSchFVO Auflagen

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr hat bei
    1. 1.Ziffer einseiner Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    2. 2.Ziffer 2einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (Paragraph 4,);
    3. 3.Ziffer 3einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel römisch eins Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel römisch zwei Regel 1 Litera c und d und Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    5. 5.Ziffer 5einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (Paragraph 28,)
    besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der SeeschiffahrtSeeschifffahrt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.Absatz eins, gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
  3. (3)Absatz 3,Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.Nach den Absatz eins und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

Stand vor dem 25.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 25.05.2012
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr hat bei
    1. 1.Ziffer einseiner Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    2. 2.Ziffer 2einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (Paragraph 4,);
    3. 3.Ziffer 3einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel römisch eins Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel römisch zwei Regel 1 Litera c und d und Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    5. 5.Ziffer 5einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (Paragraph 28,)
    besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der SeeschiffahrtSeeschifffahrt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.Absatz eins, gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
  3. (3)Absatz 3,Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.Nach den Absatz eins und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

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