§ 202 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
    2. 2.Ziffer 2geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. (3)Absatz 3,Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
  4. (4)Absatz 4,Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5,Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisenDie seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen
    1. 1.Ziffer einsfür die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;für die Watt- oder Tagesfahrt (Paragraph 2, Ziffer 7,) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
    2. 2.Ziffer 2für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;für die Küstenfahrt (Paragraph 2, Ziffer 8,) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
    3. 3.Ziffer 3für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;für die Küstennahe Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 9,) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
    4. 4.Ziffer 4für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;für die Weltweite Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 10,) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
    5. 5.Ziffer 5für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
    6. 6.Ziffer 6für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
    7. 7.Ziffer 7für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
    8. 8.Ziffer 8für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.
  6. (6)Absatz 6,Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz 5, auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Absatz 5, Ziffer 3,, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.
  8. (8)Absatz 8,Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Absatz 5, bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsvon Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
    2. 2.Ziffer 2von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.
§ 202 SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.06.2015 bis 08.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
    2. 2.Ziffer 2geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. (3)Absatz 3,Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
  4. (4)Absatz 4,Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5,Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisenDie seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen
    1. 1.Ziffer einsfür die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;für die Watt- oder Tagesfahrt (Paragraph 2, Ziffer 7,) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
    2. 2.Ziffer 2für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;für die Küstenfahrt (Paragraph 2, Ziffer 8,) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
    3. 3.Ziffer 3für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;für die Küstennahe Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 9,) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
    4. 4.Ziffer 4für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;für die Weltweite Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 10,) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
    5. 5.Ziffer 5für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
    6. 6.Ziffer 6für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
    7. 7.Ziffer 7für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
    8. 8.Ziffer 8für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.
  6. (6)Absatz 6,Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz 5, auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Absatz 5, Ziffer 3,, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.
  8. (8)Absatz 8,Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Absatz 5, bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsvon Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
    2. 2.Ziffer 2von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.
§ 202 SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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