Art. 1 8. BEinstGNov

8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten