Art. 1 8. BEinstGNov

8. BEinstGNov - 8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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