§ 46 SchiffAV Schifffahrtsanlagen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
ÜbergangsbestimmungenGeltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde, müssen Paragraph 5, ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,§§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde.Paragraphen 28, Absatz eins und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
  4. (1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  5. (2)Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.06.2012
ÜbergangsbestimmungenGeltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde, müssen Paragraph 5, ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,§§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde.Paragraphen 28, Absatz eins und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
  4. (1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  5. (2)Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

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