§ 13 PDStV 2012 Inkrafttreten

Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

Soweit Erhebungsmerkmale bzw(Anm. Merkmalsausprägungen gemäß: § 3 § 13über den von der Anlage .) (1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Inkrafttretens dieserTages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013,tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisenKraft.

  1. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 1, Z 7, Z 8, Z 10 und Z 13, § 3 samt Überschrift, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 10 und Ziffer 13,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 28.12.2018

Soweit Erhebungsmerkmale bzw(Anm. Merkmalsausprägungen gemäß: § 3 § 13über den von der Anlage .) (1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Inkrafttretens dieserTages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013,tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisenKraft.

  1. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 1, Z 7, Z 8, Z 10 und Z 13, § 3 samt Überschrift, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 10 und Ziffer 13,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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