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Soweit Erhebungsmerkmale bzw(Anm. Merkmalsausprägungen gemäß: § 3 § 13über den von der Anlage .) (1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Inkrafttretens dieserTages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013,tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisenKraft.
Soweit Erhebungsmerkmale bzw(Anm. Merkmalsausprägungen gemäß: § 3 § 13über den von der Anlage .) (1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Inkrafttretens dieserTages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013,tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisenKraft.