§ 6 RiAA-AusbVO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und -zeiten sind einzurechnen.
  4. (3)Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 01.10.2012 bis 24.06.2015
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und -zeiten sind einzurechnen.
  4. (3)Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.

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