§ 9 FSVG Beitrag des Bundes

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Von den Bestimmungen des § 34 § 34 GSVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend ist so anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daßdass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind. Von den Bestimmungen des Paragraph 34, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Absatz 2 und 3 entsprechendGSVG ist so anzuwenden, Paragraph 34, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daßdass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2004

Von den Bestimmungen des § 34 § 34 GSVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend ist so anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daßdass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind. Von den Bestimmungen des Paragraph 34, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Absatz 2 und 3 entsprechendGSVG ist so anzuwenden, Paragraph 34, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daßdass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

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