§ 21c FSVG (weggefallen)

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, treten am 1. August 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
  3. (3)Absatz 3,Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sieHinterbliebene, die auf Grund einer in Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, auf Antrag zu befreien, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
    Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
§ 21c FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, treten am 1. August 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
  3. (3)Absatz 3,Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sieHinterbliebene, die auf Grund einer in Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, auf Antrag zu befreien, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
    Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
§ 21c FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

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