§ 8 VNG Kontrollen

Vermarktungsnormengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Einfuhrkontrolle
  1. (1)Absatz eins,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion (Zollkodex), ABl. Nr. L 302269 vom 19.10.199210.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.In einer nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913/92952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302269 vom 19.10.199210.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.Die Einfuhr von Waren, die den in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dassSoweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung anzuordnen, dass
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. 2.Ziffer 2auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
  5. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dassNähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
    3. 3.Ziffer 3die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 21.06.2013 bis 30.04.2016
Einfuhrkontrolle
  1. (1)Absatz eins,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion (Zollkodex), ABl. Nr. L 302269 vom 19.10.199210.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.In einer nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913/92952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302269 vom 19.10.199210.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.Die Einfuhr von Waren, die den in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dassSoweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung anzuordnen, dass
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. 2.Ziffer 2auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
  5. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dassNähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
    3. 3.Ziffer 3die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

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