§ 19 VNG Maßnahmen

Vermarktungsnormengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftUnion betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftUnion betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.Der Kontrollbericht hat im Fall des Absatz eins, den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8,, andernfalls gemäß Absatz 2, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4,Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.
  6. (6)Absatz 6,Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.
  7. (7)Absatz 7,Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
    1. 1.Ziffer einsgeringfügige Mängel vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.Wird von einer Anzeige gemäß Absatz 7, abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 02.10.2007 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz eins,Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftUnion betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftUnion betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.Der Kontrollbericht hat im Fall des Absatz eins, den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8,, andernfalls gemäß Absatz 2, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4,Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.
  6. (6)Absatz 6,Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.
  7. (7)Absatz 7,Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
    1. 1.Ziffer einsgeringfügige Mängel vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.Wird von einer Anzeige gemäß Absatz 7, abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

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