§ 7 MunLG 2003 Mitwirkungsrechte

Munitionslagergesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören

  1. 1.Ziffer einsjene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
  2. 2.Ziffer 2jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören

  1. 1.Ziffer einsjene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
  2. 2.Ziffer 2jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

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