§ 3 BVK-FBlV

Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2016 bis 31.12.9999
Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2016, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.

Stand vor dem 14.11.2016

In Kraft vom 20.11.2013 bis 14.11.2016
Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2016, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.

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