Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(2)Absatz 2,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2016, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.
In Kraft seit 15.11.2016 bis 31.12.9999
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