§ 2 VwFormV

Verwaltungsformularverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt: Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:

  1. (1)Absatz eins,Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt:Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
    1. 1.Ziffer einsSoweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
    3. 3.Ziffer 3Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleibt unberührt.Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleibt unberührt.
  3. 1.Ziffer einsSoweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
  4. 2.Ziffer 2Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
  5. 3.Ziffer 3Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt: Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:

  1. (1)Absatz eins,Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt:Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
    1. 1.Ziffer einsSoweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
    3. 3.Ziffer 3Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleibt unberührt.Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleibt unberührt.
  3. 1.Ziffer einsSoweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
  4. 2.Ziffer 2Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
  5. 3.Ziffer 3Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.

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