Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt: Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
1.Ziffer einsSoweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
2.Ziffer 2Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
3.Ziffer 3Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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