§ 3 ZustFormV

Zustellformularverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
    • StrichaufzählungFormular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
    • StrichaufzählungFormular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) undFormular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
    • StrichaufzählungFormular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.

Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung:

  • StrichaufzählungFormular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.03.2018
  1. (1)Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
    • StrichaufzählungFormular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
    • StrichaufzählungFormular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) undFormular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
    • StrichaufzählungFormular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.

Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung:

  • StrichaufzählungFormular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).

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