Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen. Die Beihilfe nach Paragraph eins a, wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen. Die Beihilfe nach Paragraph eins a, wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)