§ 7 GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen. Die Beihilfe nach Paragraph eins a, wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2023

Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen. Die Beihilfe nach Paragraph eins a, wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) ausbezahlt. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

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