§ 20 KPG Vollziehung

KWK-Punkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 01.01.9000

(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)Anmerkung, Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 20, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  3. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins, ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 12.08.2014 bis 26.07.2017

(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)Anmerkung, Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 20, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  3. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins, ist die Bundesregierung betraut.

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