Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins, ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 01.01.9000
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