Art. 7 BFG 2015 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Bundesfinanzgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2015 bis 31.12.9999

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Absfür das Jahr 2015 bis zum 31. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltMai 2016 zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushaltfür das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.

Stand vor dem 03.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.12.2015

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Absfür das Jahr 2015 bis zum 31. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltMai 2016 zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushaltfür das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.

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