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Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Absfür das Jahr 2015 bis zum 31. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltMai 2016 zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushaltfür das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Absfür das Jahr 2015 bis zum 31. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltMai 2016 zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushaltfür das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.