Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.
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